Wusstest du, dass du dir bei der Anschaffung neuer E-Fahrzeuge fast den kompletten Kaufpreis sofort steuerlich anrechnen lassen kannst? Das lohnt sich jetzt mehr denn je: Der Bundestag hat Ende Juni 2025 ein neues Gesetz beschlossen, das Investitionen massiv fördert.

Dadurch wird der Umstieg auf E-Mobilität für deinen Handwerksbetrieb jetzt richtig interessant, egal ob für den Chef-PKW oder den Transporter. Wie viel Liquidität du dir damit sichern kannst, zeigen wir dir in unserem Rechenbeispiel unten.

Das steckt dahinter

Hinter dem sperrigen Begriff „arithmetisch-degressive Abschreibung“ verbirgt sich ein echtes Steuergeschenk. Normalerweise musst du ein Fahrzeug über viele Jahre gleichmäßig abschreiben. Mit der neuen Regelung kannst du nun 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe geltend machen.

Die Regeln für den Steuervorteil

Die beschleunigte Abschreibung gilt für reine Elektrofahrzeuge, die du zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu anschaffst. Das gilt übrigens unabhängig von der Fahrzeugklasse, also auch für deine E-Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen oder Busse.

Wichtig: Das Fahrzeug muss zum Anlagevermögen gehören. Für geleaste Fahrzeuge gilt dieser Vorteil nicht!

Beispiel

Unser Beispielbetrieb, ein Handwerksunternehmen, kauft einen neuen Elektro-Transporter für 60.000 € (netto). Normalerweise müsste er diesen Betrag über die Nutzungsdauer (oft sechs bis acht Jahre) verteilen. Das wären bei linearer Abschreibung nur etwa 7.500 € bis 10.000 € pro Jahr.

Mit der neuen Regelung sieht das im ersten Jahr so aus:

  • Anschaffungskosten: 60.000 €
  • Abschreibung Jahr 1 (75 %): 45.000 €
  • Restwert für die Folgejahre: 15.000 €

Du kannst also sofort 45.000 € von deinem Gewinn abziehen. In den Folgejahren sinkt der Abschreibungssatz dann stark ab (10%, 5% usw.), aber der Liquiditätsvorteil liegt sofort bei dir auf dem Konto.

Noch mehr Vorteile: Dienstwagen & Steuerbefreiung

Neben der Abschreibung gibt es zwei weitere gute Nachrichten:

1. Dienstwagenbesteuerung: Die Grenze für die günstige 0,25%-Versteuerung wurde angehoben. Sie gilt jetzt für E-Autos bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € (vorher 70.000 €).

2. KFZ-Steuer: Die Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge wurde bis zum 31. Dezember 2035 verlängert.

Unser Tipp

Nutze die Gelegenheit und sprich mit deinem Steuerberater, wenn bei dir Investitionen im Fuhrpark anstehen. Und für alle, die Ordnung lieben: Mit einer digitalen Buchhaltungssoftware wie der UNI-Fibu hast du deine neuen Anlagegüter und Abschreibungen sofort parat und sparst nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven bei der Verwaltung deines Fuhrparks.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Nein, die 75% Sofort-Abschreibung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge. Bei der Dienstwagenbesteuerung (0,5%-Regel) profitieren Hybride nur, wenn sie überwiegend elektrisch fahren können (mind. 80 km Reichweite).

Hier musst du aufpassen. Wenn der geldwerte Vorteil per Fahrtenbuch ermittelt wird, darf die hohe 75%-Abschreibung nicht in die Kostenberechnung für den Mitarbeiter einfließen. Hier rechnet das Finanzamt fiktiv linear über 8 Jahre weiter.

Der Gesetzgeber hat für diese Sonderregelung einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren vorgesehen.

Für E-Bikes und Ladesäulen gelten die bisherigen Regeln weiter. Das kostenlose Laden im Betrieb und die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern bleiben bis 2030 steuerfrei.