Bereits seit dem 13. September 2022 ist die Zeiterfassung für Arbeitgeber Pflicht. Die konkrete Umsetzung wird jedoch immer noch heiß diskutiert. Zuletzt verabschiedete das Bundesarbeitsministerium einen Gesetzesentwurf, mit dem die elektronische Zeiterfassung verpflichtend werden soll. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz soll dahingehend geändert werden, dass generell Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen sind.
Insbesondere handwerkliche Betriebe sollten spätestens jetzt aufhorchen, denn: Der physische Stundenzettel könnte schon bald der Vergangenheit angehören – mit einigen Ausnahmen.
Zeiterfassung: Aktueller Stand
Die aktuell geltende Regel lautet: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sowie Pausen müssen erfasst werden. Ob das elektronisch oder in Papierform passiert, ist dabei gleich. Entscheidend ist, dass die Dokumentation nachvollziehbar, überprüfbar und lückenlos vorliegt.
Gut zu wissen: Kontrolle der Arbeitszeit
Zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sind Arbeitgeber dabei übrigens nicht verpflichtet. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Dauer der Arbeitszeit verstoßen wird und dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden.
Gesetzeslage
Laut Koalitionsvertrag ist eine Pflicht der digitalen Erfassung der Arbeitszeit geplant. Diese soll im Arbeitszeitgesetz festgehalten werden.
Arbeitgeber werden damit verpflichtet, eine elektronische Methode zur Zeiterfassung einzurichten. Außerdem müssen sie Arbeitnehmern auf deren Wunsch hin Einblick in die aufgezeichneten Arbeitszeiten gewähren und ggf. eine Kopie der Aufzeichnung aushändigen.
Gesetzesänderungen und Urteile zur Arbeitszeiterfassung

Ausnahmen
Sowohl bei Tarifverträgen als auch bei einer niedrigen Mitarbeiterzahl gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur digitalen Zeiterfassung, die vor allem auch für Handwerksbetriebe relevant sind: So sind Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern grundsätzlich von der Regel ausgenommen, und Tarifparteien können Ausnahmen von der elektronischen Form vereinbaren. Abweichungen können insbesondere aus zwei Gründen vereinbart werden: Die gesamte Arbeitszeit kann entweder nicht gemessen oder nicht im Vorhinein festgelegt werden.
Übergangsfristen
Für alle Betriebe, die von der Gesetzesänderung betroffen sein werden, gelten ab Inkrafttreten folgende Übergangsfristen:
- Ab 250 Mitarbeiter: Ein Jahr
- 50-249 Mitarbeiter: Zwei Jahre
- 11-59 Mitarbeiter: Fünf Jahre
Während dieser Zeit haben Arbeitgeber bzw. Betriebe die Gelegenheit, das bestehende Zeiterfassungssystem auf ein elektronisches System umzustellen.
Vorteile der digitalen Zeiterfassung
Im Vergleich mit der traditionellen Zeiterfassung, die zum Beispiel im Handwerk oft noch klassisch auf Stundenzetteln erfolgt, bietet die digitale Zeiterfassung zahlreiche Vorteile: Durch die präzise Erfassung der Arbeitszeit minimiert sie den Verwaltungsaufwand und Fehler. Sie erhöht außerdem die Transparenz und erleichtert die Auswertung von Arbeitszeiten, was die Koordination vereinfacht und die Effizienz erhöht.