Liebe Kunden,

die temporäre Senkung der Umsatzsteuer stellt Sie und uns vor erhebliche Herausforderungen. Aufgrund vieler offener Fragen wird das erforderliche Update nicht vor dem 30.06.2020 zur Verfügung stehen.

Durch das sogenannte zweite Corona- Steuerhilfegesetz werden vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% gesenkt.

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstige Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es eben so wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer richtet sich wie gehabt nach der Art der Versteuerung (Soll-Versteuerung/Ist-Versteuerung)

Selbst die DATEV hat Stellung genommen und Ihren Partnern mitgeteilt, dass die Frist zur Umsetzung äußerst kurz ist. Die aktuell genutzten Steuerkontenrahmen (beispielsweise SKR-03 und SKR-04) können Umsätze zu den „neuen“ Steuersätzen noch nicht vollständig abbilden. Die hierfür notwendigen Konten müssen ergänzt werden. Auch wir als DATEV-Partner haben noch keine näheren Informationen. Die DATEV weist aber auch darauf hin, dass die kurzfristigen Neuerungen notwendig sind, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Zusätzlich wurden durch den Deutschen Steuerberaterverband Anfragen zu Vereinfachungen und Übergangsregelungen gestellt, deren Antworten noch ausstehen. Hier ein paar Beispiele:

In vielen Fällen rechnen Unternehmer bereits Leistungen ab, die erst später erbracht werden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist die Ausführung der Leistung entscheidend. Wurden Rechnungen bereits erstellt, für Leistungen die in der zweiten Jahreshälfte erbracht werden, müssten diese mit 16% bzw. 5% versteuert und somit korrigiert werden.

Grundsätzlich müssten alle Verträge, die eine Bruttopreisvereinbarung enthalten und der Umsatzbesteuerung unterliegen, angepasst werden. Diese Anpassungen sind sehr aufwendig und müssen unter Umständen in einem halben Jahr wieder geändert werden, wenn die ursprüngliche Umsatzsteuer wieder gilt.

Wir hoffen Ihnen in Kürze weitere Informationen zur Verfügung stellen zu können.