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Allgemeine Geschäftsbedingungen EDV Drucken

Stand 01.07.2003

Die folgenden AGB´s gelten für die Verträge der UNI mit ihren Kunden über Lieferungen von Hard- und / oder Software einschließlich erforderlicher Nebenleistungen. Sie gelten ebenfalls für Nachbestellungen/ Folgeaufträge des Kunden.

§ 1 Allgemeines
  1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Sollte der Kunde den Kaufpreis durch Dritte finanzieren, z.B. Leasingbank, Kreditinstitut etc., so hat der Kunde an dem unverzüglichen Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mitzuwirken, insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Bürgschaft (auch von Dritten), Anträge, Übernahmebestätigung, rechtswirksam und unverzüglich zu unterschreiben bzw. unterschreiben zu lassen.
    Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der UNI steht dem Kunden auch bei Fehlschlagungen seiner Finanzierungsbemühungen nicht zu.
§ 2 Leistungen von UNI

Erfüllungsort für die Übergabe der Vertragsgegenstände ist Dortmund, soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt.

  1. UNI wird entweder selbst oder durch Dritte die Vertragsgegenstände auf Risiko des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein / Kaufschein angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und ausgewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).
  2. Mit der Übergabe an den Transporteur / Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB).
  3. Liefertermine sind nur wirksam bei vorheriger schriftlicher Bestätigung durch UNI.
  4. Haben der Kunde und UNI einen verbindlichen Termin vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, spätestens 48 Stunden vor dem Termin schriftlich mitzuteilen, daß er diesen nicht wahrnehmen kann. Versäumt er dies schuldhaft, hat er die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.(Dies gilt nicht, wenn dem Kunden an der Terminsvereinbarung kein Verschulden trifft.)
  5. Für die fachgerechte Installation der Vertragsgegenstände haftet der Kunde, der sich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch UNI auch der Hilfe Dritter bedienen kann, sofern UNI die Installation nicht übernommen hat.
  6. UNI ist bereit, den Kunden in die Funktionen und Bedienung der Vertragsgegenstände gegen Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste der UNI einzuweisen. Diese Einweisung ist gesondert zu vereinbaren.
  7. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Quellcodes besteht ausdrücklich nicht.
  8. UNI ist berechtigt, die Computeranlage zum Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung der Software mit einem Dongle zu versehen.
  9. Sollte sich die Firmenbezeichnung nach Vertragsabschluss ändern oder die Software durch einen Dritten in Gesetzes konformer Weise übernommen werden, ist die Firmenkopfänderung kostenpflichtig.
§ 3 Vergütung
  1. Der Kunde zahlt UNI die in dem Kaufvertrag ausgewiesene Vergütung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt.
  2. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern sich aus dem Vertrag oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt.
  3. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug – dies ist 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung der Fall- kann UNI Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontsatz - Überleitungs - Gesetzes verlangen. Das Recht der UNI zur Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Falls UNI in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist UNI berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist dann jedoch berechtigt, nachzuweisen, daß UNI als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Sollte der Kunde bei Zahlungen /Teilzahlungen mehr als 7 Tage in Zahlungsverzug kommen oder wird ein Einzug mangels Deckung des Kontos rückbelastet, wird der Gesamtbetrag auf einmal fällig. UNI ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragsgegenstand so lange sicherzustellen, bis die fälligen Forderungen insgesamt beglichen sind.
  5. UNI berechnet für die Kosten einer Mahnung im Verzugsfall derzeit jeweils 15 Euro zzgl. MwSt., mit Ausnahme der verzugsbegründenden Erstmahnung. UNI behält sich vor, weitergehende Kosten geltend zu machen.
  6. Der Kunde kann nur aufrechnen , wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Zurückbehaltungsrechte kann er nur wegen Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
  1. Bei Auslieferung hat der Kunde die Vertragsgegenstände zu untersuchen,
    • insbesondere die Programme und das Betriebssystems einzuspielen, die
    • Hardwarekomponenten zu testen, die Datensicherung zu überprüfen und die
    • Dokumentation auf Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auftretende Fehler sind
    • unverzüglich schriftlich gegenüber UNI zu rügen.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass, wenn er bei UNI nur Software / Betriebssysteme gekauft hat, die bei ihm vorhandene Fremdhardware die Voraussetzungen erfüllt, um die bei UNI gekauften Vertragsgegenstände zu installieren.
  3. Wenn seitens UNI oder dem Erfüllungsgehilfen, Arbeiten an den Vertragsgegenständen erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde dem Personal von UNI ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Vertragsgegenständen selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z.B. Störungsprotokolle, zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeigneten Umfang zur Verfügung stellen.
  4. Der Kunde wird beim Zubehör, vor allem Datenträger, Verbrauchsmaterialien u.ä. nur solches verwenden, das den Vorgaben / Freigaben der UNI und derer technischen Spezifikationen entsprechen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschäden u.a. ausreichend zu versichern.
  6. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Dongle wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und etwaigen Verlust des Dongles sofort melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Gewährleistung kostenlos- es sei denn, dies erfolgte schuldhaft durch den Kunden-, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gem. Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software reguliert.
    Dies gilt nicht, wenn die Störungen, die Zerstörung oder der Verlust des Dongles durch schuldhaftes Verhalten seitens UNI erfolgt. Hier erfolgt im Rahmen der Verjährungsvorschriften kostenloser Ersatz seitens UNI.
  7. Soweit eine Einarbeitung vertraglich geschuldet sein sollte, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Mitarbeiter vor Beginn der Einarbeitung benannt werden und diese entsprechend zur Mitwirkung und Mitarbeit anzuhalten.
    UNI behält sich vor, den Ort der Einarbeitung im Einzelfall zu bestimmen. Eine Einarbeitung vor Ort wird ausdrücklich - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - nicht geschuldet.
§ 5 Dateien / Fremdprogramme
  1. Die mittelbare und / oder unmittelbare Preispflege durch Händler sowie die Beschaffung von Dateien von Händlern und / oder sonstigen Dritten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
  2. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Dateien besteht nicht.
  3. Sollten die Dateien mit Inhalten überlassen werden, erfolgt dies unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Der Inhalt der Dateien dient als Anregung für die betriebsinterne Verarbeitung. Er unterliegt nicht einer ständigen Überprüfung auf Richtigkeit und aktuellem Stand.
    Eine Haftung für den Inhalt der Dateien kann von UNI nicht erfolgen. Fehlerhafte Inhalte der Dateien berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Der Inhalt der Dateien kann seitens des Kunden nach eigenem Ermessen verändert, ergänzt und somit den eigenen Betriebsbedürfnissen angepaßt werden.
  4. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, in wie weit weitere Anwenderprogramme von Dritten auf das EDV-System übernommen werden können, ohne dass die Funktionstüchtigkeit der UNI-Anwendungsprogramme / -Betriebssysteme beeinflußt wird.
  5. Der Kunde trägt die Verantwortung für die mindestens zweifach abgesicherte, ordnungsgemäße Datensicherung, die vor Durchführung etwaiger Arbeiten erfolgen muß.
§ 6 Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt:
    1. beim Versendungskauf ( § 2 Nr.1 Satz 1, Nr.2), wenn die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergeben werden
    2. in den sonstigen Fällen, wenn die Vertragsgegenstände beim Kunden vor Ort abgeliefert werden
  3. Für Installation oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter oder für die mangelnde Datensicherung seitens des Kunden haftet UNI nicht. Für Installationsfehler haftet UNI nur dann, wenn sie vertraglich die Installation übernommen hat.
    1. Aufgrund einer schriftlichen, per Einschreiben erfolgten Mängelmitteilung des Kunden wird sich UNI nach besten Kräften um die Analyse und dann die Beseitigung eines Mangels bemühen oder eine Ersatzlieferung der ganzen Anlage oder eines Teils davon vornehmen. Schlägt die Nachbesserung durch UNI innerhalb angemessener, vom Kunden gesetzter Frist fehl , so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder (nach seiner Wahl) den Vertrag rückgängig zu machen.
    2. Im Falle des Verschuldens seitens UNI im Rahmen der Verjährungsfristen hat der Kunde zudem unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Schadensersatzanspruch.
  4. Kann der Kunde bei Fehleranalysen seitens UNI den Mangel nicht vorführen, ist der Fehler also im Moment nicht reproduzierbar, wird der Kunde UNI Gelegenheit geben, das Gerät selbst zu beobachten bzw. wird sich UNI in diesem Fall bemühen, eine Ausweichanlage zur Verfügung zu stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Soweit möglich, wird UNI die Vertragsgegenstände beim Kunden lassen, der Kunde wird jedoch ggf. dulden, daß eine Überbrückungssoftware zwecks Protokollierung benutzt wird, auch wenn darunter evtl. das Laufzeitverhalten des gesamten Systems etwas oder stärker leidet.
  5. UNI hat das Recht, im Rahmen der Gewährleistungsfristen den Vertragsgegenstand im Einzelfall mit zum Sitz der Geschäftsstelle, derzeit Dortmund, zu verbringen, um mit den dort vorhandenen technischen Möglichkeiten eine Fehleranalyse durchzuführen. UNI wird, soweit erforderlich, eine Ausweichanlage zur Verfügung stellen.
  6. UNI ist berechtigt, diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte, gleichwertige Version der Vertragssoftware überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Im Rahmen der Gewährleistungsfrist ist dies für den Kunden kostenlos.
  7. UNI ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich leidet.
  8. Die Gewährleistungspflicht von UNI entfällt, wenn der Kunde die Vertragssoftware in anderer als in der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler nicht darauf beruhen kann.
  9. Im Falle der Rückabwicklung des Vertrages wird sich der Kunde die gezogene Nutzung anrechnen lassen. Die Anrechnung wird auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungszeit von 4 Jahren basierend berechnet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Vertragsgegenstände nicht nutzen konnte und somit keinen Nutzungsvorteil hatte.
  10. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an den Vertragsgegenständen, insbesondere auch beim Betriebssystem, ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der UNI Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht erschweren.
    Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung in diesem Fall, kann UNI auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn diese trotz solcher Änderungen tätig wird.
  11. Sollte sich bei der Durchführung der Maßnahmen herausstellen, dass das Problem nicht im Verantwortungsbereich von UNI liegt, insbesondere Fremdhardware und / oder Software / Betriebssysteme fehlerhaft sind, kann UNI den sich daraus entstehenden Aufwand gem. Gebührentabelle in Rechnung stellen, sofern ein schuldhaftes Verhalten seitens des Kunden vorliegt.
  12. UNI weist darauf hin, dass es sich bei den Einzelkomponenten des Vertrages, die im Vertragswerk aufgeführt werden, um jeweils selbständige Produkte handelt. Sollte es zu einer teilweisen Nichtlieferung eines Teils oder um eine teilweise nicht zu behebende Mängelerscheinung im Rahmen der Gewährleistungsfristen kommen, für die UNI verantwortlich ist, berechtigt dies nicht zur Wandlung/Rücktritt des gesamten Vertrages bzw. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit, es sei denn, das die teilweise Erfüllung für den Kunden objektiv kein Interesse hat.

Die Rechte des Kunden bezüglich des Teils im übrigen bleiben unberührt.

§ 7 Haftung
  1. UNI haftet außerhalb der Gewährleistung nur
    1. für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von UNI oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht werden;
    2. unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Vertragsgegenstände typisch und vorhersehbar sind,
    3. für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    4. für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von UNI grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Verkehrspflichten verursacht wurden.
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (u.a. für entfernte Folgeschäden) ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 b. für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der vertraglichen Vergütung begrenzt.
  3. Ein Mitverschulden des Kunden, z.B. die unzureichende Datensicherung, Fehlermeldungen, Organisationsfehler etc., ist diesem anzurechnen.
  4. Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt

UNI behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UNI berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder zeitweise stillzulegen, die Leistungen werden eingestellt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch UNI, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, UNI habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch UNI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich UNI schriftlich, per Einschreiben zu benachrichtigen, damit UNI Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, UNI die gerichtlichen / außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist verpflichtet, die der UNI gehörenden Vertragsgegenstände äußerlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, den Dritten darüber aufzuklären, dass die Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, mithin im Eigentum von UNI.

Die Kosten der Sicherstellung bzw. Rückholung der Anlage trägt der Kunde.

§ 9 Schadens-/ Aufwendungsersatz / Vertragsstrafe
  1. Sofern eine nach den Rechtsvorschriften seitens des Kunden unwirksame Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt vom Vertrag oder ein ähnlicher Fall vorliegt, hat der Kunde an UNI einen angemessenen Nutzungs- und Aufwendungsersatz ohne Nachweis als Schadenspauschale zu entrichten.
    1. Sofern noch keine Leistung erfolgt ist, einen Betrag von 35 % des Nettoanschaffungswertes;
    2. sofern die Lieferung erfolgt ist, 45 % des Nettoanschaffungswertes.
      In diesem Fall hat der Kunde die Vertragsgegenstände auf seine Kosten an UNI zu verbringen.
      Der Kunde kann den Gegenbeweis erbringen. Die Schadenspauschalen gelten nicht, wenn obige Fälle von UNI zu vertreten sind.
  2. Im Falle des Schadensersatzes bzw. der Wandlung durch UNI hat der Kunde an diese ohne Nachweis als Schadensersatzpauschale einen Betrag in Höhe von 40 % des Kaufpreises zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt. zu zahlen und die Vertragsgegenstände zurückzubringen.
  3. In den vorgenannten Fällen behält sich UNI weitergehende Ansprüche vor.
§ 10 Schlußbestimmungen
  1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - Dortmund.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf grundsätzlich der vorherigen, per Einschreiben erfolgten schriftlichen Zustimmung durch UNI, soweit der Vertragsgegenstand noch nicht bezahlt wurde.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis enthaltenen Informationen über die Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt insbesondere neben den betrieblichen Organisationsabläufen für alle Informationen , die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs – oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
  5. Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht. Das internationale Einheitskaufrecht ist ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist Dortmund.
  6. Sofern UNI für den Verlust einer Sache bzw. nach dieser Vereinbarung Schadensersatz zu leisten hat, ist UNI zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche des Kunden verpflichtet, die diesem aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen (§ 255 BGB).
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Im übrigen wird der Inhalt des Vertrages nicht berührt.