Stand 15.05.2003 § 1 Allgemeines- UNI´s Lieferungen, Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Nachbestellungen und Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Entgegenstehende oder von UNI´s Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt UNI nicht an, es sei denn, UNI hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn UNI in Kenntnis entgegenstehender oder von UNI´s Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen UNI und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages betroffen wären, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Vertragsschluß- Aufträge, die unseren Vertretern erteilt werden, gelten als angenommen, wenn UNI Ihnen nicht innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung widerspricht. Einer Auftragsbestätigung bedarf es nicht.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen und Prüfzeugnissen sowie sonstigen Unterlagen behält sich UNI Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Zu ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung seitens UNI.
§ 3 Lieferung- Die Lieferung erfolgt ab Lager UNI. Erfüllungsort für die Übergabe ist Dortmund. Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
- Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme ab 600 Euro netto Warenwert liefert UNI frachtfrei, Anlieferung: Grundstück des Bestellers, soweit die Forderung bei Fälligkeit gezahlt wird. Aufträge unter 600 Euro Warenwert werden mit dem jeweiligen Frachtzuschlag berechnet.
- Lieferungen ins Ausland erfolgen ab einer Auftragssumme ab 600 Euro netto Warenwert, frei Grenze. Zoll und weitere Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist UNI berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen, sofern ein schuldhaftes Verhalten des Bestellers vorliegt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen der Nr. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Schäden und Verluste, die auf dem Transportweg entstehen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu melden. Beweise sind zu sichern.
- Soweit der Auftrag auf Abruf erfolgt ist, hat die Lieferung und Bezahlung der Vertragsware spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsdatum zu erfolgen.
§ 4 Rügepflicht- Der Besteller hat die Ware unverzüglich bei Lieferung zu untersuchen. Er hat UNI Beanstandungen der Ware in Qualität und Menge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Auslieferung, schriftlich spezifiziert mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind UNI unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Ausgeschlossen sind Mängelrügen, die Qualitätsmängel betreffen, die billigerweise oder handelsüblich bei Waren der bestellten Art und Güte als solche vom Handel nicht angesehen werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits dafür Sorge zu tragen, daß sein Abnehmer/Bauherr etc. bei Lieferung die Ware unverzüglich untersucht und etwaige Mängel unverzüglich rügt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht entdeckt werden konnten sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transport- und Versandkosten etc.; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche MwSt. ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Vertragsurkunde oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug – dies ist 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung der Fall -, so ist UNI berechtigt, 5 % Zinsen über dem jeweiligen, gültigen Basisdiskontsatz zu fordern. Falls UNI in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist UNI berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, UNI nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. - Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz unter den sonstigen Voraussetzungen der Nr.4 8 % über den Basiszinssatz. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von UNI anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur geltend machen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. - An den vereinbarten Preis hält sich UNI 4 Monate ab Auftragsdatum gebunden. Danach behält UNI sich das Recht vor, den Preis entsprechend einem evtl. Anstieg des Lebenshaltungskostenindex eines 4 Personen-Arbeitnehmerhaushaltes anzupassen, max. jedoch in Höhe von 4 %. des Netto Kaufpreises.
- Sofern die Lieferung ins Ausland erfolgt, trägt etwaige Zollkosten etc. der Besteller.
- Für außergerichtliche Mahnungen mit Ausnahme der verzugsbegründenden Mahnungen berechnet UNI 15 Euro / Mahnung.
- Sofern sich aus dem Auftrag und eventueller sonstiger Vereinbarungen nichts anderes ergibt, werden die Preise ab dem 01.01.2002 in Euro ausgewiesen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, einen Teil des Kaufpreises mit der Begründung zurückzuhalten, dass sein Vertragspartner oder ein Dritter nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe 15 % vom Werklohn abgezogen hat.
§ 6 Gewährleistung- Soweit ein von UNI zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist UNI nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist UNI verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht wurden.
- Schlägt die Ersatzlieferung oder die Mängelbeseitigung nach Fristsetzung seitens des Bestellers fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl dazu berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haftet UNI nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Im Falle des Verschuldens seitens UNI hat der Besteller einen Anspruch unter den Voraussetzungen des Gesetzes auf Schadensersatz . - Sollte der konkret bestellte Vertragsgegenstand nicht verfügbar sein, hat UNI das Recht, gleichwertige Güter mittlerer Art und Güte, die den gleichen Zweck erfüllen, ohne Mehrkosten an den Besteller auszuliefern.
- Mehrkosten, die durch unbegründete Reklamationen seitens des Bestellers entstehen, trägt der Besteller, soweit ihn ein Verschulden trifft.
- Beweislast
- Sollten weniger als 10 % der gesamten, bei UNI bestellten Ware nach der Behauptung des Bestellers mangelhaft sein, hat dieser das Vorliegen des Mangels auch dann zu beweisen, wenn der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang gerügt wird und der Endabnehmer Verbraucher ist.
- Der Besteller hat im übrigen das Vorhandensein des Mangels bei Lieferung auch dann zu beweisen, wenn
- in dem Fall, in dem der Endabnehmer ein Verbraucher ist, der Mangel erst nach dem Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrübergang gerügt wird
oder - der Endabnehmer kein Verbraucher ist.
- UNI haftet nicht für handelsübliche oder gewerbliche Abweichungen von einem gegebenen Muster in Qualität oder Beschaffenheit.
§ 7 Schadensersatz-Aufwendungsersatz- Sofern eine nach den Rechtsvorschriften seitens des Bestellers unwirksame Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt vom Vertrag oder ein ähnlicher Fall vorliegt, hat der Kunde an UNI einen angemessenen Nutzungs- und Aufwendungsersatz ohne Nachweis als Schadenspauschale zu entrichten.
- Sofern noch keine Leistung erfolgt ist, einen Betrag von 35 % des Nettoanschaffungswertes;
- sofern die Lieferung erfolgt ist, 45 % des Nettoanschaffungswertes. In diesem Fall hat der Besteller die Vertragsgegenstände auf seine Kosten an UNI zu verbringen.
Der Besteller kann den Gegenbeweis erbringen. Die Schadenspauschalen gelten nicht, wenn obige Fälle von UNI zu vertreten sind.
- In den vorgenannten Fällen behält sich UNI weitergehende Ansprüche vor.
§ 8 Haftung- UNI haftet außerhalb der Gewährleistung nur,
- für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten von UNI oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht werden;
- unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendungen der Vertragsgegenstände typisch und vorhersehbar sind,
- für Schäden, aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von UNI grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Verkehrspflichten verursacht wurden.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (u.a. für entfernte Folgeschäden) ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der 2fachen vertraglichen Vergütung begrenzt.
- Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.
- Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Personenschäden sowie die Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt- UNI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UNI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, UNI hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch UNI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. UNI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Besteller ist weiter verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Produkthaftung beinhaltet.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller UNI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann. Bei Beschädigung oder Vernichtung der Kaufsache ist der Besteller verpflichtet, den entstandenen Schaden an der Ware UNI innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen.
- Der Besteller ist verpflichtet, einen Wohnungswechsel bzw. einen Wechsel des Geschäftssitzes UNI anzuzeigen. (SOLL WO ANDERS HIN!!!)
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt UNI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe von 20 % des Fakturaendbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
- Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
- UNI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Ist dies aber der Fall, so kann UNI verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für UNI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Uni nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt UNI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, UNI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt UNI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller UNI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für UNI.
- Der Besteller tritt UNI auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- UNI verpflichtet sich, die UNI zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt UNI.
§ 10 Gerichtsstand- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Dortmund Gerichtsstand.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist UNI´s Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Auslandsgeschäfte
- Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand auf dem Gebiet der BRD hat, wird Dortmund als Gerichtsstand vereinbart
- Dortmund ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist.
- Die Parteien sind sich darüber einig, das Deutsches Recht anwendbar ist.
- Sofern das Deutsche Recht nicht anwendbar sein sollte, gilt das UN-Kaufrecht
- Das Wiener UN-Übereinkommen zum Internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen
- Bei Geschäften, bei denen der Kunde seinen für den Gerichtsstand maßgeblichen Hauptsitz nicht im Ausland hat, ist das UN-Kaufrecht ausgeschlossen.
§ 11 Sonstiges- Uni hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dieses Vertrages der Hilfe Dritter zu bedienen.
- Sofern UNI für den Verlust einer Sache bzw. nach dieser Vereinbarung Schadensersatz zu leisten hat, ist UNI zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche des Bestellers verpflichtet, die diesem aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen (§ 255 BGB).
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
|